Rechtliche Vorschriften
Nachfolgende Hinweise erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Rechtsverbindlichkeit.
Die rechtliche Situation der Handhabung von Pfeffersprays in Deutschland ist schwierig weil eigentlich ungeregelt. Im Moment stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
In Deutschland hergestellte Pfeffersprays werden als „Spray zur Tierabwehr“ hergestellt und gekennzeichnet. Das heißt, der bestimmungsgemäße Gebrauch gilt der Abwehr von Tieren. Als solches unterliegen diese Produkte nicht dem Waffengesetz da sie nicht dem Waffenbegriff des §1WaffG entsprechen. Tierabwehrsprays dürfen von Jedermann erworben, besessen und geführt werden. Demnach entfällt die Einstufung von so genannten „Reizstoffsprühgeräten“ als Waffe erst einmal grundsätzlich.
Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen kann bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung), soweit kein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Die dann eventuelle Handhabung gegen Menschen erfolgt ausschließlich im Rahmen der im § 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §32 Strafgesetzbuch (StGB) und im §15 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelten Notwehr. Diese Paragraphen sagen übereinstimmend aus, dass man sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, unter der Beachtung der Verhältnismäßigkeit, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln erwehren darf. Pfefferspray wird in diesem Zusammenhang als eines der mildesten und effektivsten Mittel der Zurwehrsetzung angesehen.
Da diese Paragraphen nicht nur für Polizisten sondern für alle auf dem Gebiet der BRD lebenden Menschen gelten, kann jeder uneingeschränkt Pfefferspray zur „Tierabwehr“ mit sich führen.
Pfeffersprays, die weder als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, noch ein amtliches Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
CS-Abwehrsprays müssen das amtliche Kennzeichen des Bundeskriminalamtes (BKA) tragen und dürfen dann an Personen über 14 Jahren abgegeben werden.
Elektroimpulsgeräte sind nach Anlage 2 des WaffG verboten, wenn sie kein amtliches Prüfzeichen für die gesundheitliche Unbedenklichkeit tragen. Nach § 40,4 WaffG kann das Bundeskriminalamt jedoch Ausnahmen zulassen. Da es bis heute keine Prüfungsvorschriften für ein amtliches Prüfzeichen über die gesundheitliche Unbedenklichkeit gibt sind Elektroschocker frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre.
Für einige unserer Produkte die in unseren Datenblättern, Newslettern bzw. auf unserer Homepage angebotenen werden sind Genehmigungen diverser Stellen u.a. der BAPT, RegTP, Bundesausfuhramt etc. und bestimmte Kauf-, Verkaufs- und Übergabe- bzw. -Lieferungsmodalitäten zu beachten. Bitte erfragen Sie die für Ihr Land erforderlichen geltenden rechtlichen Rahmenbedienungen.
Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, kein Gerät im Inland ohne die dazu etwa erforderlichen Genehmigungen der Deutschen Bundespost, oder anderer Behörden in Betrieb zu nehmen. Das gilt insbesondere für die in unseren Datenblättern, Newslettern, Informationsbroschüren mit Zusatzauszeichnungen ausgewiesenen Geräte mit den Vermerken:
"Lieferung nur für Export innerhalb der EG, außer BRD" - „Lieferung nur für Export außerhalb der EG“ - „Produkt ohne CE-Kennzeichnung" - "Produkt ohne BZT-Zulassung" - "Produkt ohne FTZ-Nummer" - „Gewerbeschein erforderlich“
"Befugnis erforderlich" - „Behördennachweis“
Wir behalten uns vor, dass Produkte, die in Datenblätern, Newslettern ohne Zusatzauszeichnungen bzw. Lieferbeschränkungen ausgewiesen sind im Einzelfall nicht ausgeliefert bzw. auch nach erfolgter Auftragsbestätigung für den Verkauf nicht frei stehen und dann nicht ausgeliefert werden können. Der Käufer wurde ausführlich mündlich, durch Telefonauskunft, persönliches Gespräch, AGB – Aushang etc, und schriftlich anhand der in Aufträgen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Bestellungen und Rechnungen sowie in datenblättern, Newslettern oder Informationsbroschüren etc. ausgewiesenen gesetzlicher Vorschriften, erforderliche Genehmigungen etc. eingehenst über die aktuelle Rechtslage informiert, und betätigt hiermit seine Zustimmung und Kenntnisnahme mit Erhalt der Produktunterlagen bzw. bei einer Auftragsvergabe.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis, dass unsere Firma aufgrund der in der BRD bzw. EG komplexen Rechtsproblematik bzgl. einem Teil unserer im Verkauf stehenden Produkte einer gewissen Liefereinschränkung unterliegt.
Sendeanlagen (Minisender, Wanzen, verdeckte Sendeanlagen etc.)
TKG § 88 Fernmeldegeheimnis
§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Empfänger (Radios, Scanner)
Jeder Empfänger mit CE-Kennzeichnung wird von den Behörden unabhängig von seinem Frequenzbereich als ein "ganz normales Radio" aufgefasst. Nach dem Telekommunikationsgesetz in seiner Fassung vom 31.7.96 gilt für den Empfang mit den dort als "Funkanlagen" bezeichneten Radios folgendes:
"Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, ....anderen nicht mitgeteilt werden. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, … bleiben unberührt." Nach derzeitiger Rechtslage muss der Sender einer Nachricht durch Verschlüsselung dafür sorgen, dass seine Sendungen abhörsicher sind. Alle in unserem Katalog vorgestellten Radios, Kurzwellenempfänger und Scanner auch die mit CE-Kennzeichnung fallen unter die o.g. Regelung.
Transceiver (zugelassene Funkgeräte)
Für jedermann zugelassen sind grundsätzlich drei verschiedene Gruppen von Funkgeräten:
• CB-, PMR-, LPD- und FreeNet-Funkgeräte,
CB-Funkgeräte (80 Kanäle in FM, 40 Kanäle in AM und SSB) sind anmelde- und gebührenfrei. Innerhalb gewisser Schutzzonen dürfen 80-Kanal-Feststationen nur mit einer Einzelgenehmigung betrieben werden; welche Formalitäten und Gebühren dabei aktuell anfallen können, sagt Ihnen Ihre zuständige Außenstelle der Bundesnetzagentur.
LPD- und PMR-Funkgeräte und FreeNet-Handys dürfen generell anmelde- und gebührenfrei betrieben werden. Sämtliche zugelassenen Funkgeräte tragen das CE-Kennzeichen; sie dürfen nur im Rahmen ihrer Zulassungsbedingungen benutzt und nicht verändert bzw. mit ungenehmigten Zusatzgeräten zusammengeschaltet werden.
Amateurfunk-Transceiver
Hier gilt das Amateurfunkgesetz in seiner Fassung vom 23. Juni 1997 sowie die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 in der Fassung vom 25. August 2006. Zu unterscheiden ist nach
• Amateurfunkgeräten mit CE-Kennzeichen und
• Amateurfunkgeräten ohne CE-Kennzeichen.
Grundsätzlich brauchen Amateurfunkgeräte kein CE-Kennzeichen zu tragen, dürfen dann allerdings empfangs- wie sendeseitig nur von entsprechend ermächtigten Personen benutzt werden.
Amateurfunkgeräte mit CE-Kennzeichen dürfen hingegen von jedermann empfangsseitig genutzt werden – etwa, wenn man sich durch eine Hörtätigkeit auf die Amateurfunkprüfung vorbereiten möchte.
Sendeseitig dürfen Amateurfunkgeräte nur von staatlich geprüften Funkamateuren im Rahmen ihrer Amateurfunkklasse genutzt werden:
Betriebsfunkgeräte
Sie sind für den Betrieb innerhalb Deutschlands bestimmt; ihr Betrieb ist an eine Zulassung gebunden, über die Sie Ihr Fachhändler gerne informiert. Zugelassene Betriebsfunkgeräte dürfen nicht verändert oder abweichend von ihren Zulassungsbedingungen betrieben werden!
Elektromagnetische (Umwelt) Verträglichkeit (CE-Kennzeichnung)
Durch verbindliche Grenzwerte und ihre Überwachung stellt der Gesetzgeber sicher, dass nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft von Sendeanlagen keine gesundheitlichen Gefährdungen von Personen ausgehen (elektromagnetische Umweltverträglichkeit). Unterhalb einer Sendeleistung von 10 W EIRP (s.o. unter "Amateurfunk-Transceiver") braucht die Einhaltung dieses Personenschutzes nicht nachgewiesen zu werden. Bei Sendeleistungen oberhalb dieser Grenze muss der Nachweis durch eine "Standortbescheinigung" der zuständigen Außenstelle der RegTP erfolgen, während bei Funkamateuren eine Art "Selbsterklärung" ausreicht. Die elektromagnetische Verträglichkeit betrifft das Störpotential eines Senders gegenüber anderen Geräten. Hiervon können auch Medizin-Implantate wie Herzschrittmacher betroffen sein. Einige wenige dieser Geräte werden von (starker) Hochfrequenzstrahlung beeinflußt. Wir empfehlen daher Trägern von Herzschrittmachern, diesen Sachverhalt mit dem Facharzt zu klären
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Verbindliche Auskünfte …
… zu allen vorgenannten Themen erteilt Ihre jeweilige Außenstelle der Bundesnetzagentur /RegTP. Deren Rufnummer finden Sie im Telefonbuch oder erhalten Sie direkt über deren Zentrale:
Sitz Bonn:
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